Steuerfreier Ladestrom für Elektrofahrzeuge: So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Steuerfreier Ladestrom für Elektrofahrzeuge: So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Steuerfreier Ladestrom für Elektrofahrzeuge: So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bieten E-Lade-Pauschalen eine attraktive Möglichkeit, ihre Mitarbeiter bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen zu unterstützen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Durch die Bereitstellung von steuerfreien Pauschalen können Unternehmen ein positives Signal für Umweltschutz und Nachhaltigkeit setzen und gleichzeitig die Mitarbeiterbindung stärken. 

 

Steuerfreie Stromvorteile

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Ladestrom für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge zur Verfügung stellen, ohne dass dieser versteuert werden muss. Diese ursprünglich bis 2021 befristete Steuerbefreiung, wurde von der Bundesregierung bis 2030 verlängert.

Hierbei wird je nach Ladeort differenziert: 

Laden beim Arbeitgeber
Sowohl mit Privat- als auch Dienstwagen kann an betrieblichen Ladevorrichtungen im Unternehmen ohne Begrenzung steuerfrei Strom getankt werden. Diese Befreiung hat keinen Einfluss auf die Dienstwagenbesteuerung nach der 1-%-Methode, da der geldwerte Vorteil bereits durch eine Monatspauschale abgedeckt ist.

Aufladen zu Hause oder bei Dritten
Die bedingungslose Steuerbefreiung entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Strom für den Dienstwagen nicht an einer betrieblichen Ladeeinrichtung, sondern von einem Dritten oder an der eigenen Ladestation bezieht. Hier können jedoch die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten über zwei Varianten steuerfrei erstattet werden.
 
1. Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten: Arbeitnehmer können die von Ihnen getragenen Stromkosten für Ihren Dienstwagen über Nachweise wie Belege beim Arbeitgeber einreichen und sich steuerfrei erstatten lassen. Beim Laden zuhause gelten gesonderte Aufzeichnungspflichten, oftmals wird ein separater Stromzähler zur korrekten Aufzeichnung benötigt. In Folge entsteht sowohl auf Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein enormer administrativer Aufwand.

2. Monatspauschalen zur Vereinfachung: Zur Vereinfachung der Lohnabrechnung und Reduktion der administrativen Aufwände hat die Finanzverwaltung Monatspauschalen festgelegt, die ohne weitere Nachweisführung verwendet werden können. Diese Pauschalen können entweder zur Anrechnung auf den Nutzungswert oder als steuerfreier Auslagenersatz dienen.
Die Monatspauschalen betragen:
 

Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb

Ohne Lademöglichkeit im Betrieb 

30 EUR für Elektrofahrzeuge

70 EUR für Elektrofahrzeuge

15 EUR für Hybridfahrzeuge 35 EUR für Hybridfahrzeuge
 
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt hierbei jede Stromquelle, die geeignet ist, den Dienstwagen unentgeltlich oder zu vergünstigten Konditionen aufzuladen und sich an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers befindet. Gleichwertig dazu wird eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder zu vergünstigten Konditionen bereitgestellte Stromtankkarte anerkannt, die es ermöglicht, den Dienstwagen bei einem Dritten aufzuladen.
 
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